Message from the quarantine 24

Quelle der im Folgenden zitierten Ausführungen: https://freiheitsrechte.org/corona-und-grundrechte .

Im Rahmen eines Frage/Antwortkatalogs wird dort ausführlichst Stellung genommen hinsichtlich der aktuell heftig diskutierten Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Krisenpolitik im Kampf gegen Covid-19 und den daraus sich ergebenden verfassungsrechtlichen Implikationen in Bezug auf unsere Grundrechte.


Was passiert mit unseren Grundrechten in Zeiten einer Pandemie?

Um die Ausbreitung von gefährlichen Krankheiten wie COVID-19 zu verhindern, darf der Staat Grundrechte beschränken. Die rechtliche Grundlage für die aktuellen Maßnahmen bietet vor allem das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hier werden unterschiedliche Schutzmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung geregelt, die u.a. die Versammlungsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung beschränken (§ 28 IfSG). Es wird also festgelegt, wie und in welche Rechte der Staat eingreifen darf. Außerdem können die Bundesländer nach § 32 IfSG eigene Schutzmaßnahmen in Form von Rechtsverordnungen erlassen, auf deren Grundlage unsere Grundrechte ebenfalls beschränkt werden dürfen. 

Wichtig ist: Der Staat darf auch in der aktuellen Ausnahmesituation nur in unsere Grundrechte eingreifen, wenn dies verhältnismäßig ist. Es sind also nicht alle Maßnahmen, die zum Infektionsschutz getroffen werden oder theoretisch getroffen werden können, automatisch rechtmäßig. Bei jeder einzelnen getroffene Maßnahme muss der Grundrechtseingriff verhältnismäßig zu dem Zweck sein, den sie verfolgt. Aktuell geht es darum, die Ausbreitung einer Krankheit zu verhindern und damit das Recht bisher nicht infizierter Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz, GG). Generell gilt: Je tiefer der jeweilige Grundrechtseingriff, desto erfolgsversprechender und alternativloser muss eine Maßnahme diesem Zwecke dienen. Und das Ziel, die Ausbreitung einer Krankheit zu verhindern, muss nach Möglichkeit durch Maßnahmen verfolgt werden, welche die Grundrechte so wenig wie möglich beschränken. Es geht also immer um eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter.

Das heißt: Wenn eine Amtsärztin die Wohnung einer mutmaßlich infizierten Person betritt, um diese zu untersuchen, greift der Staat in das Recht der Betroffenen auf die Unverletzlichkeit der Wohnung(Artikel 13 Absatz 1 und 7 GG) ein. Das ist allerdings gerechtfertigt, da der Staat mit entsprechenden Kontrollmaßnahmen das Recht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit schützen will. Dies wiegt in dem Fall schwerer als die Unverletzlichkeit der Wohnung der mutmaßlich infizierten Person. 

Zum Schutz vor einer gefährlichen Krankheit ermöglicht es das Infektionsschutzgesetz (IfSG), auch die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG) einzuschränken, beispielsweise indem Demonstrationen verboten oder begrenzt werden. Die Versammlungsfreiheit hat große Bedeutung in einer Demokratie, deswegen muss besonders kritisch geprüft werden, ob Beschränkungen verhältnismäßig sind. Die große Ansteckungsrate des Coronavirus und eine mögliche Überlastung des Gesundheitssystems durch viele gleichzeitig infizierte Menschen sprechen aber für die Verhältnismäßigkeit von Beschränkungen. 

Infektionsschutzmaßnahmen greifen außerdem in viele weitere Grundrechte ein, z.B. in die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG) bei Quarantäne, die körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) bei ärztlichen Untersuchungen und in das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 GG), wenn schriftliche Mitteilungen möglicherweise infizierter gelesen werden. Außerdem darf noch in die Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 und 2 GG) eingegriffen werden, zum Beispiel wenn der Aufenthalt in bestimmten Gebieten verboten wird. Für alle Grundrechtseingriffe gelten die oben dargestellten Grundsätze, insbesondere das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. 

Achim Spengler
Achim Spengler

Hier finden Sie Beiträge zur britischen und amerikanischen Literatur, zur Geschichte Großbritanniens und Irland. Auch Betrachtungen zur Philosophie kommen nicht zu kurz. Sie können mich aber auch zu Reisen nach Irland, England, Wales und Schottland begleiten.

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4 Comments

  1. Zu früh losgeschickt…
    …die massnahmen erklären hülfen.
    Sofern man gewährleisten kann, dass die Bilder authentisch sind. Und das ist die Crux. Wie bereitet man Bilder auf, dass sie das sind? Eine recht schwierige Frage !

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